Das Sozialrecht bildet eine Querschnittsmaterie zahlreicher Regelungsbereiche, wie sie vielfältiger kaum sein könnten. Beruhend auf dem Gedanken eines modernen Sozialstaates ist es darauf ausgerichtet, dem Bürger Vorsorge, Hilfen und Fürsorge mit allen dem Staat zur Verfügung stehenden Mitteln zu ermöglichen. Dies gelingt nur dadurch, dass jeder Einzelne als Teil des Ganzen im Sozialsystem integriert ist. Ein Gedanke, der bereits seine grundgesetzlich verankerten Wurzeln hat, vgl. Art. 20 Abs. 1/ Art. 28 Abs. 1 GG.
Ausgehend von den vielfältigen Regelungsbereichen kommt jeder Bürger im Laufe seines Lebens mehrfach mit dem Sozialrecht in Berührung. Sei es bei der Geburt über die Krankenversicherung, sei es im Laufe des Lebens über staatliche Unterstützung, in Notfällen oder bei Unfällen über die Unfallversicherung oder im Alter über die Pflege- und Rentenversicherung. Während die zwölf Gesetzbücher des Sozialrechts die Voraussetzungen regeln, unter denen Leistungen zu erbringen sind, strahlen die Wirkungen des Sozialrechts in zahlreiche Rechtsgebiete aus. So ergeben sich beispielsweise Schnittstellen zum Verwaltungsrecht, Verbraucherrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht oder auch Medizinrecht.
Ausgehend vom angesprochenen Personenkreis lässt sich das Sozialrecht in das Recht der Leistungsempfänger und das der Leistungserbringer unterteilen. Leistungsempfänger ist dabei in der Regel der Bürger, wohingegen Leistungserbringer diejenigen Dienstleister sind, die unmittelbar für den Leistungsempfänger tätig werden. Das können z.B. Ärzte, Apotheker, Pflegeeinrichtungen, Wohnheime, Pharmaunternehmen oder Krankenhäuser sein.
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